Satzung

Maiclub Selgersdorf e.V.1949

 

1.Name, Sitz und Zweck

 

§1

Name und Sitz

 

a. Der Verein führt den Namen „Maiclub Selgersdorf e.V. 1949“.

b. Sitz des Vereins ist 52428 Jülich – Selgersdorf

 

§2

Zweck und Aufgabe

 

Der Maiclub Selgersdorf hat es sich zur Aufgabe gemacht, den alt hergebrachten Maibrauch aufrecht zu erhalten. Dieser Volksbrauch besteht insbesondere darin, jährlich einen Maibaum aufzustellen, Maimädchen zu versteigern, Maisträuße anzuschlagen, Maipaare in der Mainacht auszurufen und ein traditionelles Maifest zu feiern.

 

§3

Gemeinnützigkeit

 

Der Maiclub Selgersdorf e.V. dient ausschließlich und unmittelbar mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung.

Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Maiclub Selgersdorf e.V. . Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder Aufhebung oder Auflösung des Vereins keinen vermögensrechtlichen Anspruch gegen ihn.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Maiclub Selgersdorf fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4

Soziale Fürsorge

 

Der Verein sorgt auch auf sozialem Gebiet für seine Mitglieder, insbesondere durch eine ausreichende Haftpflicht- und Unfallversicherung.

Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag zum Teil oder auch ganz erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand im Einzelfall. Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen oder abgewiesen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

 

 

 

 

 

2. Mitgliedschaft

 

§5

Mitglieder

 

Jede männliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und gewillt ist, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen, kann die Mitgliedschaft erwerben.

 

Der Verein unterscheidet drei Mitgliedschaften:

 

1.     Aktive Mitgliedschaft (Diese kann jeder Junggeselle ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erwerben.)

2.     Inaktive Mitgliedschaft (Diese kann jeder verheiratete, geschiedene oder verwitwete Mann erwerben.)

3.     Ehrenmitgliedschaft (siehe §6)

 

§6

Ehrenmitglieder

 

In Würdigung der Verdienste um den Maiclub kann ein langjähriges Mitglied auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Zu diesem Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages ausgenommen.

 

§7

Aufnahme von Mitgliedern

 

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Aufnahmegesuches.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nachträglich die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Eine Ablehnung kann ohne Begründung erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

 

§8

Pflichten und Rechte der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach besten Kräften dem Verein zu dienen und ihn durch Wort und Tat zu fördern, Kameradschaft zu üben und den Beschlüssen des Vorstandes als auch der Mitgliederversammlung nachzukommen!

In der Öffentlichkeit haben die Mitglieder, insbesondere die Jugendlichen, dafür Sorge zu tragen, dass durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins keine Einbußen erleidet.

 

a.      Die Pflichten der aktiven Mitglieder:

1.     Tatkräftiges Mitwirken beim Abholen und Aufstellen des Maibaumes

2.     Mitwirken beim Aussteigern

3.     die Teilnahme am Maizug, dem Ausrufen der Maipaare, dem Anbringen eines Maistraußes am Haus/Wohnung der Maibraut

4.     Vorstellen bei den Eltern der Maibraut

5.     Ausführen der Maibraut im Monat Mai

6.     Teilnahme an den Mitgliederversammlungen oder ähnlichen Besprechungen

7.     Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins

8.     Unterstützung und Mithilfe bei den im Zusammenhang mit dem Maifest und sonstigen Veranstaltungen des Maiclubs zu erledigenden Arbeiten und Aufgaben

9.     Zahlung der Jahres- Steigerungs- und Strafbeiträge

 

Pflichtversäumnisse können durch besondere, von der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand Strafen geahndet werden. Nur äußerst stichhaltige Gründe können Ausnahmen rechtfertigen.

 

b.     Die Rechte der aktiven Mitglieder:

1.     Ausübung des Stimmrechts bei Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen oder anderen Zusammentreffen

2.     Recht der Wählbarkeit für den Vorstand

3.     Vorbringen von Vorschlägen und Meinungsäußerungen bei Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen oder anderen Zusammentreffen

4.     Zutritt zu sämtlichen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins, sofern keine anderweitigen Beschlüsse gefasst werden

5.     Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte, die sie ggf. geltend machen können

 

c.     Die Pflichten der inaktiven – und Ehrenmitgliedern:

1.     Tatkräftiges Mitwirken beim Abholen und Aufstellen des Maibaumes

2.     Teilnahme am Maizug

3.     Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen des Vereins

4.     Unterstützung und Mithilfe bei den im Zusammenhang mit dem Maifest und sonstigen Veranstaltungen des Maiclubs zu erledigenden Arbeiten und Aufgaben

5.     Zahlung von Jahresbeiträgen

d.     Die Rechte der inaktiven – und Ehrenmitglieder:

1.     Vorbringen von Vorschlägen und Meinungsäußerungen bei sämtlichen Versammlungen des Vereins, jedoch ohne Stimmrecht

2.     Zutritt zu sämtlichen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins, sofern keine anderweitigen Beschlüsse gefasst werden

3.     Alle inaktiven – und Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte, die sie ggf. geltend machen können

 

§9

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

1.     mit dem Tod

2.     durch schriftliche oder mündliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand

3.     bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

4.     bei Nichtzahlung der Jahres-, Steigerungs- und Strafbeiträge

5.     durch Ausschluss aus dem Verein (siehe §10)

 

Ausgeschiedene Mitglieder verlieren mit sofortiger Wirkung alle Vereinsrechte und haben keine Ansprüche aus etwaigem Vereinsvermögen und zu unentgeltlichem Zutritt zu den Veranstaltungen des Maiclubs.

Das im Besitz des ausgeschiedenen Mitgliedes befindliche Eigentum des Vereins ist unverzüglich dem Verein zu übergeben.

 

§10

Ausschluss aus dem Verein

 

Mitglieder, die sich ehrenunwürdige Handlungen zu Schulden haben kommen lassen oder übel beleumundet sind, müssen schon allein zur Wahrung des guten Ansehens des Maiclubs aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Ferner können Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten haben oder die ihre in §7 aufgeführten Pflichten nicht ausreichend oder gar nicht nachgekommen sind, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist hierzu vorher zu hören.

Ausschlüsse werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Der Ausschluss wird danach vom Vorstand dem jeweiligen Mitglied mitgeteilt.

 

 

 

 

 

 

 

3. Organe

 

§11

Die Organe des Maiclubs

 

a.)   der Vorstand

b.)  die Mitgliederversammlung

 

§12

Der Vorstand

 

Der Vorstand des Maiclub Selgersdorf e.V. 1949 setzt sich wie folgt zusammen:

 

1.     der 1. Vorsitzende

2.     der stellvertretende Vorsitzende

3.     der 1. Geschäftsführer

4.     der 2. Geschäftsführer

5.     der 1. Kassenwart

6.     der 2. Kassenwart

7.     der Zeugwart

8.     der 1. Beisitzer

9.     der 2. Beisitzer

Als ordentliches Vorstandsmitglied gehört der amtierende Maikönig mit dazu. Die Mitgliedschaft ist auf seine Amtszeit als Maikönig beschränkt.

 

Mit Ausnahme der beiden Beisitzer und des Maikönigs müssen alle Vorstandsmitglieder mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Amt des Maikönigs und der Beisitzer können schon mit der Vollendung des 16. Lebensjahres errungen werden.

Voraussetzung für ein Amt im Vorstand ist die aktive Mitgliedschaft!

 

Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Vorstand wird für den Rest der 2-jährigen Periode ein neues Mitglied gewählt.

 

§13

Der geschäftsführende Vorstand

 

Der gesetzliche Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 1. Kassenwart. Im Falle der Verhinderung eines dieser beiden Mitglieder, die nicht nachgewiesen werden braucht, springt stellvertretend der stellvertretende Vorsitzende ein.

 

§14

Die Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand ist verantwortlich, dass der Verein im Sinne der Satzung geführt wird.

Zu seinen Aufgaben zählt im Einzelnen:

1.     Vorbereitung und verantwortliche Durchführung aller Festlichkeiten. Er trifft alle dazu notwendigen Entscheidungen und Vertragsabschlüße

2.     Verfügung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins

3.     Einhaltung der Ordnung und Disziplin im Verein: Mitglieder können, wegen ungebührlichem Verhalten oder vereinsschädigendem Verhalten in der Öffentlichkeit, bestraft oder für bestimmte Zeit aus dem Vereinsleben ausgeschlossen werden

4.     Rechenschaft in Form eines Geschäftsberichtes gegenüber der Jahreshauptversammlung

 

§15

Die Mitgliederversammlung

 

Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung dazu hat schriftlich durch den 1. Geschäftsführer zu erfolgen.

Mitgliederversammlungen sind in den durch die Satzung bestimmten Fällen, sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

Am Ende eines Jahres ist eine Jahreshauptversammlung abzuhalten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder des Maiclubs dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zu Beschlüssen ist die einfache Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich, soweit nicht in dieser Satzung eine andere Mehrheit gefordert wird.

 

Zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist eine eigene Versammlung einzuberufen, bei der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Sollte dieses nicht der Fall sein, ist innerhalb eines Monats eine neue Versammlung einzuberufen, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

 

Der 1. Geschäftsführer hat über jede Versammlung Protokoll zu führen, das dann bei der nächsten Versammlung vorzulegen ist.

 

 

 

 

 

 

§16

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1.     Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer

2.     Beschlussfassung über die Jahresrechnung

3.     Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

4.     Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung

5.     Festsetzung der Mitglieds-, Steigerungs- und Strafbeiträge

6.     Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

7.     Änderung der Satzung

8.     Auflösung des Vereins

 

 

 

 

 

4. Geldwesen

 

§17

Die Kasse

 

Die Kasse wird vom 1. Kassenwart verwaltet. Der Kassenbestand ist möglichst wirtschaftlich anzulegen und zu verwalten.

Der Vorstand kann über einen Betrag von 100 Euro ohne Zustimmung der Versammlung direkt entscheiden.

Der 1. Kassenwart ist verantwortlich, dass der amtierende Maikönig eine einmalige Zuwendung in Form eines Königsgeldes erhält. Über die Höhe dieses Geldes entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Kasse wird durch zwei Kassenprüfer auf der Jahreshauptversammlung geprüft. Dazu ist ein ordentliches Kassenbuch durch den Kassenwart zu führen, damit die Prüfung reibungslos und ohne Verzögerung durchgeführt werden kann.

 

§18

Beiträge

 

Der Maiclub Selgersdorf e.V. erhebt einen laufenden Jahresbeitrag.

Steigerungs- und Strafbeiträge werden sofort bei der Versteigerung fällig.

Alle Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

In besonderen Fällen ist der Vorstand befugt, Beiträge zu stunden, ermäßigen oder ganz zu erlassen.

Bleibt ein Mitglied der Zahlung von Beiträgen schuldig, bedeutet dies automatisch den Ausschluss aus dem Verein.

 

 

 

 

 

 

5. Erläuterung und Umfang des Maibrauchtums

 

§19

Abholen und Aufstellen des Maibaumes

 

Der Maibaum wird am 30. April eines jeden Jahres aufgestellt und verbleibt dort bis mindestens zum 31. Mai des gleichen Jahres. Im Vorfeld wird er im Wald geschlagen, abgeholt und im festlichen Zug durch den Ort bis zum Aufstellplatz geleitet.

 

§20

Die Versteigerung

 

Die Versteigerung der Maimädchen findet Ende April eines jeden Jahres statt.

Versteigert werden alle ortsansässigen, ledige Mädchen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Auktionator bietet unter Anpreisung der Vorzüge der Maibräute jede einzelne an und gibt demjenigen den Zuschlag, der das höchste Geldgebot macht. Die Ansteigerung wird von allen ledigen Anwesenden gemacht in Form von Handzeichen oder Nennung eines Betrages.

Mädchen, die nicht versteigert werden, kommen in den Sack. Dieser wird am Ende der Versteigerung an das höchste Gebot vergeben.

Jemand, der keine Maibraut ersteigert, muss einen Strafbeitrag entrichten.

Am Anfang der Versteigerung steht die Ermittlung des Maikönigs. Maigraf wird der, der von allen Geboten, mit Ausnahme des Königsgebotes, das höchste hatte.

 

§21

Der Maikönig

 

Das Amt des Maikönigs soll nur ein ortsansässiger Junggeselle inne haben. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann auch ein nicht ortsansässiger Junggeselle die Würde erringen.

Maikönig ist automatisch der Junggeselle, der auf die Maikönigswürde das höchste Gebot abgibt. Der Maikönig hat das Recht, ein lediges Mädchen seiner Wahl zur Maikönigin zu erheben.

 

§22

Umzug in der Mainacht

 

In der Nacht findet ein Umzug durch den Ort unter Beteiligung der Mitglieder statt.

Unter Vermeidung jeglicher Geräuschentwicklung werden Maisträuße für die Maibräute angebracht. Danach ruft der Auktionator die Maipaare und das Maikönigspaar in der alt hergebrachten Art und Weise aus und die üblichen Maigesänge werden in guter Form dargebracht.

Während des Umzuges ist alles erlaubt, das Spaß und Freude bringt. Zu berücksichtigen ist das Eigentum dritter und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung!!!

 

§23

Das Maifest

 

Das alljährliche Maifest soll nach Väter Brauch und Sitte weiter hochgehalten und verschönert werden, um es zu einem wahren Volksfest auszubauen. Das Maifest beginnt mit einem Umzug durch den Ort. Der Maiball beginnt mit dem
Königswalzer.

 

 

 

 

 

6. Auflösung des Vereins und Gültigkeit der Satzung

 

§24

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Maiclubs nötig. An der Versammlung verhinderte Mitglieder können ihre Zusage zur Auflösung des Vereins dem 1. Vorsitzenden schriftlich mitteilen.

Der Erlös aus dem bei der Auflösung des Vereins vorhandenen Vereinsvermögens wird der St. Stephanus-Schule-Selgersdorf zugeführt, die diesen ebenfalls nur zu gemeinnützigen Zwecken verwenden darf!

 

§25

Gültigkeit der Satzung

 

Diese Satzung wurde in der Versammlung vom 01.02.2003 besprochen, beschlossen und unterzeichnet. Damit hat sie mit sofortiger Wirkung ihre Gültigkeit erlangt. Die alte Satzung vom 6. April 1990 verliert hiermit ihre Gültigkeit.

 

Selgersdorf, den 01.02.2003